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Vertrauensschutzregelung

von H. Dieter31.08.2007 | 13:42
1578 Ansichten
8 Antworten

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Zur Moderatoren-Antwort springen
Bei meiner Kontenklärung wurde ich gefragt ob ich am 01.01.2004 arbeitslos war, als ich dies verneinte sagte man mir "Sie haben keinen Vertrauensschutz". Jetzt lese ich hier von einem Formular R240 und dort im Punkt 3.2.4. das auch die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses zum Vertrauensschutz führen kann. Ich bin 58 Jahre alt, im Zeitraum vom 01.10. 2003 bis 30.09.2005 wurde für mich Eingliederungszuschuss gezahlt. Reicht diese Tatsache für die Vertrauensschutzregelung aus ? Pflichtbeiträge und Pflichtjahre habe ich bereits erreicht. Danke für die Antworten

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Siehe Beitrag von "Ghostwriter".

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Dann ist das kein Eingliederungszuschuß der zum Vertrauenstatbestand führt. Vorsichtshalber dennoch bei der DRV einreichen; dies wird dann dort geprüft!

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

5 Antworten

H. Dieteram 31.08.2007 | 16:04
Wo kann ich nachlesen, was zu den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen gehört ? Danke
H.Dieteram 31.08.2007 | 14:10
Ich war vorher arbeitslos und mein Arbeitgeber bekam den EGZ für die Einstellung eines "älteren Arbeitnehmers"
Ghostwriteram 31.08.2007 | 13:56
Hallo H.Dieter, 1.)Zunächst einmal: Sie meinen warscheinlich den Punkt 3.3.4 des R240. 2.) Sie müssen bei Ihrem Renten- versicherungsträger nachweisen, dass Sie den Eingliederungs- zuschuss aufgrund einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme erhalten haben. Wenn ja, haben Sie tatsächlich die Voraussetzungen für den Vertrauenschutz erfüllt. Also: Sofort Kopien der Zuschussbewilligung an den RV-Träger schicken und um erneute Rentenauskunft bitten. Gruß Ghostwriter
Ossiam 01.09.2007 | 19:08
Hallo, Hat Ihr Arbeitgeber von der AfA einen Zuschuß zu den Lohnkosten erhalten,zählt auch das als Arbeitsmarktpolitische Maßnahme.Haben Sie oder Ihr Arbeitgeber dafür keinen Nachweis mehr,dann können Sie sich den Nachweis auch von der AfA besorgen.Es besteht Vertrauensschutz für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Stellen Sie unter Vorlage o.G Nachweises einen Antrag auf Überprüfung oder gehen Sie ggf.wenn die Fristen noch nicht vorbei sind in Widerspruch!!! Der "Experte"irrt hier. mfG
H. Dieteram 05.09.2007 | 16:23
Danke für die Informationen, habe heute die Überprüfung beantragt. H. Dieter
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