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Experten-Antwort

Vertrauensschutzregelung auf Witwenrente

von Helmut H. 04.04.2016 | 16:05
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5 Antworten
Hallo zusammen, ich bräuchte Ihren Rat bzgl. der Witwenrente meiner Mutter. Leider ist mein Vater vor kurzem an den Folgen einer Berufskrankheit gestorben, weshalb meine Mutter nun eine BG Hinterbliebenenrente und gleichzeitig Witwenrente der DRV erhalten soll. Meines Erachtens dürfte die BG Rente nicht auf die Witwenrente meiner Mutter angerechnet werden, da meiner Eltern im August 62 und August 56 geboren wurden und 1980 geheiratet hatten, weshalb hier die Vertrauensschutzregelung greift, wonach die BG Rente nicht angerechnet werden dürfte. Siehe auch ähnliche Beiträge hier im Forum. Allerdings hat nun meine Mutter doch überraschenderweise einen korrigierten Bescheid über die Anrechnung erhalten. Ich habe bereits bei der DRV angerufen, worauf mir geantwortet wurde, dass ob altes oder neues Recht dies nichts zu Sache beiträgt und das heutige SGB Anwendung finden würde. Könnten Sie mir hier Rat geben? Darf die BG Rente nun doch angerechnet werden? Danke schonmal im Voraus und viele Grüße H.H.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.04.2016 | 10:03

Hallo Helmut H.,

die Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung und der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 93 SGB VI.

§ 93 SGB VI wird durch § 311 ergänzt. Beide Vorschriften stellen sicher, dass für Renten, die bei Inkrafttreten des „neuen Rechts“ unter Anwendung der bisherigen Ruhensvorschriften bereits laufend gezahlt wurden, das bis zum 31.12.1991 geltende Recht über das Zusammentreffen mit Unfallrenten im Ergebnis aufrechterhalten bleibt. Durch § 311 Abs. 3 SGB VI wird sichergestellt, dass nach dem am 31.12.1991 geltenden Recht „ruhensfrei“ geleistete Renten über den 31.12.1991 hinaus anrechnungsfrei zu leisten sind.

4 Antworten

-/-am 04.04.2016 | 19:09
Etwas Lesestoff: Aktuelles Recht: § 93 SGB VI; Übergangsrecht: § 311 SGB VI
Helmut H. am 05.04.2016 | 12:07
danke für die Antworten, allerdings hab ich jetzt immer noch nicht ganz verstanden ob die BG Rente deshalb dann nicht angerechnet werden darf?
Feliam 05.04.2016 | 14:30
Die Anrechnung von eigenen Einkünften auf die Witwenrente unterscheidet tatsächlich nach altem und neuem Recht. D. h. auf die Witwenrente Ihrer Mutter wird das eigene Arbeitsentgelt oder die eigene Rente, die sie evtl. bezieht, angerechnet. Die Anrechnung der Hinterbliebenenrente der BG auf die Witwenrente regelt sich nach anderen Vorschriften (besagter § 93 SGB VI) und besagt, dass gleichartige Renten von der Unfallversicherung und der ges. RV (also Unfallrente und eigenen Altersrente sowie BG-Hinterbliebenenrente und Witwenrente) ggf. aufeinander angerechnet werden müssen, wenn beide Renten zusammen den errechneten Grenzbetrag übersteigen. D.h. die DRV hat offenbar richtig gerechnet.
****am 05.04.2016 | 14:46
Hallo Helmut H. verwechseln sie bitte nicht die Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten nach § 97 SGB 6 in Verbindung mit § 114 SGB 4 (Vertrauensschutzregelung: Heirat vor 2002 und mind. 1 Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren) mit der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB 6, wo geregelt ist, ob und wie Renten/Witwenrenten der BG auf die Witwenrente der gesetzlichen RV anzurechnen sind.
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