Hallo Helmut H.,
die Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung und der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 93 SGB VI.
§ 93 SGB VI wird durch § 311 ergänzt. Beide Vorschriften stellen sicher, dass für Renten, die bei Inkrafttreten des „neuen Rechts“ unter Anwendung der bisherigen Ruhensvorschriften bereits laufend gezahlt wurden, das bis zum 31.12.1991 geltende Recht über das Zusammentreffen mit Unfallrenten im Ergebnis aufrechterhalten bleibt. Durch § 311 Abs. 3 SGB VI wird sichergestellt, dass nach dem am 31.12.1991 geltenden Recht „ruhensfrei“ geleistete Renten über den 31.12.1991 hinaus anrechnungsfrei zu leisten sind.