Hallo Bibo 13,
eine Verweisung auf den Beruf, für den umgeschult wurde, kommt nicht in Betracht, wenn die durch die Umschulung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr ausreichen, um die Umschulungstätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten auszuüben. Dies kann der Fall sein, wenn die Umschulung lange zurückliegt oder wenn sich das Berufsbild des Umschulungsberufs geändert hat.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung