Das Verfassungsprinzip von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. Art. 20 III GG) fordert von jeder Behörde stets die Beachtung des geltenden Rechts. "Dennoch" ergehen immer wieder mal rechtswidrige Verwaltungsakte. Rechtswidrig ist ein VA, der gegen geltendes Recht verstößt. Ein Verstoß gegen Verfahrensrecht macht den VA "formal rechtswidrig", die unzutreffende Anwendung von materiellem Recht führt zu einem "materiell rechtswidrigen" VA.