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Experten-Antwort

Verwaltungsakt rechtswidrig

von Mama6010.10.2020 | 17:06
323 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe heute überraschen Bescheid von der DRV bekommen, dass der Bescheid von 2008 rechtswidrig ist, weil Zeiten des Mutterschaftsurlaubes berücksichtigt wurden neben Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft/Mutterschutz. Eine Rücknahme dieses Verwaltungsaktes ist jedoch laut Schreiben DRV nicht mehr möglich. Die rechtswidrig durch die DRV anerkannte Zeit wird bei künftigen Leistungsansprüchen berücksichtigt. Eine sich hieraus ergebende Rente ist allerdings nach §48 Abs.3/SGB X von Rentenerhöhungen auszusparen. Da ich aktuell kein Rentenbezieher/kein Renten-Antragsteller bin, hier nun meine Fragen: 1. Ist dies so in Ordnung oder sollte ich Widerspruch einlegen, da der ursprüngliche Bescheid bereits über 11 Jahre zurückliegt? 2. Regelmäßig bekomme ich ja eine Rentenauskunft von der DRV. Wird dann zukünftig die bisher errechnete Rente gemindert oder wirkt sich dies nur auf zukünftige Rentenerhöhungen aus, wenn ich mal Rentner bin?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.10.2020 | 08:12

Hallo Mama 60,

zu 1.: Soweit rentenrechtliche Zeiten zu Unrecht anerkannt wurden und der Feststellungsbescheid aufgrund der Vertrauensschutzvorschriften nicht mehr aufgehoben werden kann, ist gem. § 48 Abs. 3 SGB X eine Aussparung durchzuführen. Das heißt, die rechtswidrige Zeit wird zunächst bei Ihrer Rentenberechnung berücksichtigt; anschließend wird ihre Rente aber von Rentenerhöhungen ausgeschlossen, bis durch die Erhöhungen des Ihnen eigentlich zustehenden Rentenbetrages der festgestellte Rentenbetrag mit den zu Unrecht anerkannten Zeiten überschritten wird.

Der endgültige Aussparungsbescheid kann erst dann erteilt werden, wenn Sie eine Rente beziehen. Mit dem Schreiben, das Sie erhalten haben, wurden Sie aber bereits jetzt, wo festgestellt wurde, dass der Feststellungsbescheid mit den zu Unrecht anerkannten Zeiten nicht mehr aufgehoben werden kann, über die zukünftig vorzunehmende Aussparung informiert. Widerspruch gegen die Aussparung könnten Sie erst einlegen, wenn der endgültige Aussparungsbescheid erteilt wurde. Die Rentenversicherungsträger sind allerdings verpflichtet eine Aussparung durchzuführen, wenn ein rechtswidriger Bescheid nicht mehr aufgehoben werden kann und haben hier keinen Ermessensspielraum.

zu 2.: Die Aussparung wirkt sich nur auf zukünftige Rentenerhöhungen aus, wenn Sie bereits Rentnerin sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Siehe hieram 10.10.2020 | 18:38
1. Da der Verwaltungsakt nur für die Zukunft aufgehoben werden kann, dieser 'Irrtum' aber ja zu Ihren Gunsten ist, sollten/brauchen Sie keinen Widerspruch einzulegen. 2. In der Renteninformation/-auskunft werden die ausgewiesenen Beträge anhand Ihres Versicherungsverlaufs berechnet und die jährlichen Veränderungen berücksichtigt. So also das weitere Einkommen als auch die jährlichen Rentenerhöhungen. Zukünftig wird aber eine (jährliche) Rentenerhöhung nicht mehr auf den 'unberechtigten' Rententeil gewährt, auch dies wird dann in die Berechnungen einfließen, ohne dass dies allerdings explizit ausgeworfen wird. Die bisher auf diesen Anteil mit eingeflossenen Erhöhungen bleiben Ihnen jedoch erhalten. Verbindlich für Ihren späteren Rentenbetrag ist dann aber, wie in allen Rentenangelegenheiten, der dann erstellte Rentenbescheid, in dem dieser Sachverhalt aber entsprechend berücksichtigt werden wird. Also keinen Widerspruch einlegen sondern sich über diese unerwartete 'Rentenerhöhung' freuen :-)
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