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Verweisbarkeit

von josstrau27.10.2007 | 21:40
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7 Antworten
Wenn man vor 1960 geboren ist, und die bisherige Tätigkeit nur noch unter drei Stunden leisten kann, leichteste Tätigkeiten jedoch 3 bis 6 Stunden, wird dann trotz "Berufsschutz" geprüft, ob auf dem Teilzeitarbeitsplatz eine Tätigkeit gefunden werden kann, oder wird ohne Prüfung volle EM-Rente gewährt? Wenn geprüft werden muss: Muss der Teilzeitarbeitsplatz dann der bisherigen Qualifikation entsprechen oder kann auch auf einen weniger qualifizierten Arbeitsplatz verwiesen werden (bei Geburtsjahr vor 1960)? Danke im voraus für Antworten

7 Antworten

Ronam 28.10.2007 | 13:33
Wenn der Teilzeitarbeitsmarkt z.Zt. generell als verschlossen gilt, dann verstehe ich nicht, dass so viele Frührentner noch nebenbei arbeiten gehen. (Ich persönlich kenne mehrere Beispiele !)
bekissam 27.10.2007 | 21:51
Der Arbeitsmarkt gilt derzeit für Teilzeitarbeitskräfte generell als verschlossen. Insofern erübrigt sich auch eine Prüfung von Berufsschutz bei Antragstellern, die nur 3 - 6 Stunden arbeiten können.
josstrauam 29.10.2007 | 13:14
Könnte mir bitte ein Experte antworten? Die Antwort von bekiss stimmt nicht. Ich habe erfahren, dass es auch aktuell sehr wohl Überprüfungen gibt, ob ein Teilzeitarbeitsplatz vermittelt werden kann. Danke
Schwarzwälderam 29.10.2007 | 15:51
Der "Berufsschutz" bei Personen die vor 1960 geboren sind erstreckt sich nur auf die alte "BU" (also Berufsunfähigkeitsrente). Diese Rente wird (wenn denn Berufsschutz vorliegt) als halbe EM Rente gewährt. Wird das Leistungsvermögen nach dem aktuellen Recht auf 3 bis unter 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestelt reicht eine Arbeitslosmeldung für die Gewährung der vollen Rente aus. Bekiss hat insofern vollkommen recht. Ob dann das Arbeitsamt eine tatsächliche Vermittlung vornimmt bzw. überhaupt Vermittlungsversuche unternimmt ist eine andere Sache.
josstrauam 29.10.2007 | 16:09
danke, daraus entnehme ich, dass also eine vermittelte Tätigkeit nicht der bisherigen Qualifikation entsprechen muss, also kein Berufsschutz gilt.
Knut Rassmussenam 29.10.2007 | 16:15
Ja, es wird geprüft! Das hängts aber vom Status ab: Arbeitsplatz inne, Arbeitslosigkeit, welches Bundesland ... usw.
josstrauam 29.10.2007 | 17:10
Vielen Dank für die Antwort, Herr/Frau Experte. Unter der Formulierung "subjektiv und objektiv zumutbar" fand ich bei http://ourworld.compuserve.com/Homepages/hcmueller/bu2.htm… : "Kann der Hauptberuf nach den sozialmedizinischen Feststellungen nicht mehr ausgeübt werden, ist zu prüfen, ob es zumutbare Tätigkeiten gibt, die der Versicherte noch verrichten kann. Die Tätigkeiten müssen den Kenntnissen und Fertigkeiten des Versicherten entsprechen und dürfen ihn weder geistig noch körperlich überfordern, sie müssen objektiv zumutbar sein. Auch die subjektive Zumutbarkeit muß gegeben sein, die Tätigkeiten dürfen keinen unzumutbaren sozialen Abstieg darstellen" und "Fehlt es an der objektiven oder subjektiven Zumutbarkeit, ist eine Verweisung nicht zulässig. Ist die Verweisung auf eine Tätigkeit zumutbar, muß diese Tätigkeit konkret benannt werden" und "Unzumutbarkeit einer Tätigkeit bei der Verweisung im Berufsunfähigkeitsverfahren liegt jedoch auch dann vor, wenn damit ein wesentlicher sozialer Abstieg verbunden ist, insbesondere, wenn die Tätigkeit ein wesentlich geringeres Ansehen genießt, als die bisher verrichtete."
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