Hallo Sipp,
ein Versicherter, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, ist allein deshalb noch nicht berufsunfähig. Es ist vielmehr zu prüfen, ob er nicht andere zumutbare Erwerbstätigkeiten, sog. Verweisungstätigkeiten, ausüben kann. Verwiesen darf nur auf Tätigkeiten werden, die objektiv und subjektiv zumutbar sind. Für die objektive Zumutbarkeit ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit, auf die ein Versicherter verwiesen wird, ihn weder körperlich noch geistig überfordert. Darüber hinaus muss sie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zur vollwertigen Ausübung der Verweisungstätigkeit eine Einar-beitungszeit von maximal drei Monaten benötigt wird.
Ein Versicherter muss sich nur auf solche anderen Tätigkeiten verweisen lassen, mit deren Ausübung kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Hierfür wurde ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt. Ein Facharbeiter mit Leitungsfunktion kann nur innerhalb seiner Stufe verwiesen werden. Alternativ ist eine Verweisung in einen Beruf, der lediglich eine Stufe darunter angesiedelt ist, möglich. Für den Facharbeiter mit Leitungsfunktion wäre dies das Berufsfeld des Facharbeiters.