Hallo,
den Ausführungen von Machts Sinn kann zugestimmt werden.
Ob Ihnen die benannte Verweisungstätigkeit als Lehrausbilder subjektiv und objektiv zumutbar ist, müßten die ärztlichen Unterlagen eingesehen werden und mit den darin enthaltenen Leistungseinschränkungen abgeglichen werden. Das bedeutet es muß geprüft werden, ob Ihnen aufgrund Ihres Restleistungsvermögen diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist.
Sollten Sie mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden sein, so kann Ihnen nur geraten werden gegen den Bescheid Widerspruch zu erheben, damit der Sachverhalt erneut überprüft wird.