Hallo Birgit,
wie Sie selbst schreiben, wurde im Urteil festgestellt, dass Sie weder Ihren Beruf, noch andere Tätigkeiten im Büro auszuüben können. Sie beabsichtigen jetzt aber, leichte Büroarbeiten zu erledigen.
Ich empfehle Ihnen, sich vor Aufnahme der Tätigkeit mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und die Sachlage darzulegen. Schildern Sie, dass Ihnen die Agentur für Arbeit keine leichten Produktionsarbeiten vermitteln kann und dass es sich bei den in Aussicht stehenden Tätigkeiten, um ausgesprochene Bürohilfsarbeiten handelt, die mit dem bisher ausgeübten Beruf einer Versicherungskauffrau absolut nichts zu tun haben.
Auch wenn ihnen die Rente auf Dauer gewährt wird, hat der Rentenversicherungsträger grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit, den aktuellen Gesundheitszustand zu überprüfen. Das schließt gegebenenfalls auch eine Nachbegutachtung mit ein.