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Experten-Antwort

Verwirrung wegen unterschiedlicher aussagen.

von Detlef Dennis27.01.2016 | 17:00
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, als ich fragte, ob bei höherer Einnahmen wegen höherer Einnahmen bei Solarenergie und bei gleichzeitigen Runterfahren der Rente auf null Euro was mit dem Krankenkassen Beitrag passiert wurde mir gesagt man wird freiwillig versichert. _______ Diese Frage sendete ich der Krankenkasse: Schönen guten Tag, man ist ja als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wenn die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war UND eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die Art der Rente ist dabei unerheblich (Alters -oder Erwerbsminderung). JETZT DAS PROBLEM: Immer mehr Menschen wollen zusätzlich zu Ihrer Rente durch Solarkraft, eine Zusatzrente haben. Nur durch die Solaranlage wird man zum Unternehmer. Wenn sich jetzt jemand gedacht hat er kann dank der Solaranalge vorher in Rente gehen mit 63 irrt. Jetzt wird alles was über der Hinzuverdienstgrenze liegt abgezogen. Nur was passiert mit dem Krankenversicherungsbeitrag? Da im Rahmen des § 96a SGB VI allein aufgrund des Überschreitens aller Hinzuverdienstgrenzen die Erwerbsminderungsrente nicht wegfällt, sondern lediglich ruht, besteht zwar die Versicherungspflicht grundsätzlich fort. Ob und ggfs. welche Beiträge tatsächlich zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sind, wollte ich erfragen, insbesondere wegen der „Selbständigkeit“ bzw. der höhen Rendite aus Solar- und Windanlagen. Denn wenn man dann noch die Krankenkasse selbst bezahlen muss, lohnt sich sowas als Rentenvorsorge nicht *g* Über eine Antwort würde ich mich freuen. Gruß ________________________ Die Antwort war Sehr geehrter Herr XXX, im Steuerrecht werden Einnahmen aus Stromeinspeisung/Photovoltaikanlagen auf privaten Wohnhäusern den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet. Im Beitragsrecht sind diese Einnahmen hingegen nicht dem Arbeitseinkommen zuzuordnen, wenn sie nicht in Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erzielt werden. Davon wird in der Regel auszugehen sein. Unabhängig davon sind diese Einnahmen in der im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Höhe beitragspflichtig im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Der entsprechende Auszug folgt nachstehend: § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder (1) 1Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Sollten Sie als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sein sind diese Bezüge, auch wenn Sie im Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen werden, nicht beitragspflichtig. Wenn Sie aber freiwillig versichert sind, handelt sich hier um Einnahmen zum Lebensunterhalt und dann werden diese Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Mit freundlichen Grüßen ------ Also heißt das, wenn man pflichtversichert ist, aber keine Pflichtversichertern einnahmen hat da die Rente auf null Euro ist, bekommt die Krankenkasse kein Geld, aber man bleibt Mitglied wegen der Pflichtversicherung? !Sollten Sie als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sein sind diese Bezüge, auch wenn Sie im Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen werden, nicht beitragspflichtig. "

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bitte nehmen nochmal mit Ihrer Krankenkasse Verbindung auf. Auch wenn sie als Rentenempfänger in der KVdR sind - zumindest solange es einen Zahlbetrag gibt - KV-Recht regelt die Krankenkasse.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

1 Antworten

W*lfgangam 27.01.2016 | 18:41
Hallo Detlef Dennis, das hat die KK ja 'grausamst'/für Normalsterbliche völlig unverständlich formuliert und Ihre individuelle Anfrage keinesfalls beantwortet. Tipp: Versuchen Sie es im KK-Experten-Forum nochmal: http://www.aok-business.de/tools-service/fristenkalender/experte… Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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