Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie RV-Träger handeln nach dem Prinzip der Tatsachenspeicherung.
§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB 10 enthält den Grundsatz, dass Daten vorrangig beim Betroffenen zu erheben sind. Damit ist dem Prinzip Rechnung getragen, dass der Betroffene wissen und entscheiden soll, welche Daten der Sozialleistungsträger benötigt und in welcher Form sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Wird z. B. ein Nachweis über eine schulische Ausbildungsanrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB 6) benötigt, muss der Betroffene entscheiden können, ob ein Zeugnis mit oder ohne Noten zur Verfügung gestellt wird. Der Vorrang der Datenerhebung beim Betroffenen soll diesen auch vor denkbaren Nachteilen schützen. Der Versicherte muss alle Daten die für Rentenzwecke benötigt werden angeben.
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