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Experten-Antwort

Verzicht auf Reduzierung

von Witt12.11.2010 | 08:44
13724 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In meinem studentischen Praktikum verdiene ich 500€. Nun wurde mir in dem Vertrag angeboten, auf die Reduzierung des Rentenversicherungsbeitrages im Niedriglohnsektor zu verzichten. Ist dieses anzuraten und wie hoch wären die zusätzlichen Abzüge?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihr "studentisches Praktikum" ist sozialversicherungsfrei und kann nicht geändert werden!

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Aufgrund der Formulierung "studentisches Praktikum" habe ich unterstellt, dass dieses Praktikum zum Studiengang benötigt wird! So meine Antwort.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Wenn es ein versicherungspflichtiges Praktikum ist, sind die Aussagen von "Keith Moon" richtig!

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6 Antworten

KSCam 12.11.2010 | 14:25
Ja die Tendenz der Antwort von Keith Moon ist richtig. Ich habe zwar die Zahlen nicht nachgerechnet, berate diesen Fall in der Praxis aber genauso. Die Aufstockung bei diesen "Midijobs" macht i.d.R. wenig Sinn. Ein Student holt das was er dafür heute einzahlt unter normalen Umständen nie mehr raus.......wenn er heute 25 Jahre alt ist, bekommt er in 42 Jahren die "höhere" Altersrente, vergessen Sie das....
RFn am 12.11.2010 | 18:01
Diese Frage wird Ihnen niemand beantworten können. Bei der Erteilung eines Rentenbescheides wird auf die vorhandenen Beitragsdaten zurückgegriffen und fertig. Theoretisch kann sich der Mehraufwand durch in der Zukunft liegende Rentenerhöhungen (Erhöhung des aktuellen Rentenwertes zu jedem 1.7.) und durch Erreichen eines hohen Lebensalters (auch bei Witwen(rn)) sehr geringfügig lohnen.
Keith Moonam 12.11.2010 | 12:32
Die Frage der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit von student. Praktika kann m. E. nicht undifferenziert beantwortet werden. Von einer Versicherungsfreiheit kann immer dann ausgegangen werden, wenn es sich um ein in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum handelt. Alle anderen -rechtlich gesehen "freiwilligen" - Praktika unterliegen bei einem Entgelt von 500 EUR mtl. grundsätzlich der Versicherungspflicht, und dann stellt sich auch die Frage, inwieweit der Verzicht auf die Gleitzone sinnvoll wäre oder nicht. Bei Anwendung der Gleitzone beträgt das beitragspflichtige Entgelt 427,55 EUR. Der Beitragsanteil des Beschäftigten wird dadurch auf 35,33 EUR reduziert, der Arbeitgeber trägt den Arbeitgeberanteil von 49,75 EUR. Ein Kalendermonat vers.pfl. Beschäftigung mit diesen Werten führt zu einem Rentenanspruch in Höhe von 0,36 EUR. Bei einem Verzicht auf die Gleitzone würde der Arbeitnehmeranteil von 35,33 EUR auf ebenfalls 49,75 EUR und die zu erwartende Rente auf 0,42 EUR steigen. Somit würde der Beschäftigte für einen Mehraufwand von monatlich 14,42 EUR zu einem zusätzlichen Rentenanspruch von 6 Cent kommen. Es wären aus heutiger Sicht mindestens 20 Jahre Rentenbezug notwendig, um die zusätzlichen Aufwendungen wieder einzuspielen. Inwieweit sich das dann lohnt, muß jeder für sich selbst beurteilen.
John Entwistleam 12.11.2010 | 14:04
Ich habe aufgrund der Fragestellung eher das Gegenteil vermutet, denn ein versicherungsfreies Praktikum bedarf weder eines vollen noch eines reduzierten Beitrages, ergo hat die Lohnabrechnungsstelle bereits grundsätzlich die Versicherungspflicht positiv geprüft. @Experte: Ist denn im Falle eines versicherungspflichtigen Praktikums die Antwort von @Keith Moon richtig?
-_-am 12.11.2010 | 18:45
Vorgeschriebes Praktikum während des Studiums (Zwischenprktikum): Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ergibt sich seit dem 01.01.1998 aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 SGB 6. Diese Praktika sind unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum: Personen, die ihr in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum nach Abschluss ihres Studiums absolvieren, unterliegen ebenso wie Vorpraktikanten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte generell der vollen Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6, § 25 Abs. 1 SGB 3). Nicht vorgeschriebenes Praktikum: In der Rentenversicherung besteht - anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - ab dem 01.08.2004 keine besondere Regelung mehr für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Hier wurde mit der Änderung des § 5 Abs. 3 SGB 6 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) klargestellt, dass Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, nicht zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören. Es gelten somit die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungsfreiheit nur noch bei geringfügiger Entlohnung (Minijob bis 400 EUR) bzw. kurzfristiger (zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage) Ausübung der Praktika eintreten kann (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB 6 i. V. m. § 8 Abs. 1 oder § 8a SGB 4). Der Entgeltrahmen für Midijobs ist somit nur für die letztgenannte Gruppe relevant. Eine Aufstockung auf eigene Kosten ist jedoch nicht zu empfehlen, da die Steigerung der Rentenhöhe minimal und für den Gesamtrentenanspruch nicht relevant ist. Hinzu kommt eine zinslose Kreditierung bis zum Rentenbeginn und das Risiko des Totalverlusts bei vorzeitigem Ableben.
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