Solche Vereinbarungen müssen entweder vor dem Notar geschlossen oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert werden. Das Familiengericht hat Vereinbarungen bei seiner Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen – es sei denn, ein Ehepartner wird hierdurch einseitig belastet oder die Vereinbarung führt dazu, dass der Sozialhilfeträger Leistungen der Grundsicherung erbringen muss.