Guten Tag,
es ist nicht erforderlich, dass die Prüfung der Verzinsung ausdrücklich im Vergleich geregelt wird, denn über Zinsansprüche ist ohne besonderen Antrag von Amts wegen zu entscheiden.
Sollte die Nachzahlung bereits an Sie ausgezahlt und über die Verzinsung nicht entschieden worden sein, so setzen Sie sich bitte mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung. Von dort wird geprüft, ob ein Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung besteht.
Freundliche Grüße