Hallo Peter,
ein Geldleistungsanspruch ist auch dann zu verzinsen, wenn er erst nach einem Rechtsstreit gerichtlich zugesprochen oder vom Versicherungsträger anerkannt wird, d. h. nach Abschluss eines Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 2 SGB I ist nicht von dem Eintritt des Leistungsfalles, dem Eingang des Gutachtens oder dem Zeitpunkt des Urteils, Vergleichs oder Anerkenntnisses abhängig. Auch auf die Dauer des Rechtsstreits kommt es nicht an.
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass unter Berücksichtigung des Rentenbeginns der Verzinsungsanspruch am 01.09.2006 - frühestens jedoch 6 Monate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim Rentenversicherungsträger - beginnt und am 30.04.2010 (Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung - entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Verfügbarkeit auf Ihrem Konto) endet.
Verzinst werden dann monatlich die jeweils fällig gewordenen Beträge (abgerundet auf volle Euro-Beträge). Der jährliche Zinssatz beträgt 4 Prozent. Eine Beispielberechnung finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB1_44R11