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Experten-Antwort

Vier Fragen rund um die Zahlungsfrist freiwilliger Beiträge

von Melissa06.01.2023 | 07:47
219 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bis 31. März 2023 würde ich gerne freiwillige Versicherung noch für das Vorjahr 2022 beantragen. Dazu folgende Fragen: 1. Sollte der positive Bescheid der DRV mit den Überweisungsdaten _nach_ dem 31. März eintreffen: Wird auch einer Einzahlung _nach_ 31. März garantiert das Durchschnittsentgelt von 2022 zugrunde gelegt (soweit ich natürlich die mitgeteilte Zahlungsfrist einhalte)? 2. Die Zahlungsfrist wird ja unterbrochen, wenn ein Beitrags- oder Rentenverfahren aktiv ist. Sollte sich der Unterbrechungstatbestand erst 2024 auflösen und meine Zahlung für 2022 fristgerecht 2024 erfolgen: Wird auch dann noch das Durchschnittsentgelt von 2022 zugrunde gelegt? 3. Stellt mein im folgenden geschilderter Überprüfungsantrag nach §44 SGB X einen Unterbrechungstatbestand für die Zahlungsfrist dar? Ich habe kürzlich einen Überprüfungsantrag bezüglich meiner Erwerbsminderungsrente gestellt. Darin mache ich einen früheren Eintritt meiner Erwerbsminderung und zusätzliche Anrechnungszeiten geltend. Meine Entscheidung zur Zahlung freiwilliger Beiträge für 2022 würde ich gerne vom Ausgang des Überprüfungsantrags abhängig machen. Sollte die Überprüfung negativ ausfallen, gäbe es weiterhin Monate meines schon vor Jahren beendeten Studiums, die keine Anrechnungszeit geworden und eine Lücke im Versicherungsverlauf bilden. Ich würde dann lieber für diese weit vor 2022 liegenden Zeiten eine „Nachzahlung für Ausbildungszeiten“ (§ 207 SGB VI) tätigen, da dieses Schließen meiner Lücken etwas rentabler sein dürfte und ich 44 Jahre alt bin. Was mich zu meiner letzten Frage führt... 4. Kann auch die Zahlungsfrist für eine „Nachzahlung für Zeiten der Ausbildung“ (§ 207 SGB VI) durch Unterbrechungstatbestände verlängert werden?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.01.2023 | 10:35

Hallo Melissa,

die Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge für 2022 wird derzeit durch den von Ihnen gestellten Überprüfungsantrag unterbrochen. Die Zahlung freiwilliger Beiträge kann somit innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens erfolgen. Die Berechnung der Entgeltpunkte erfolgt dann unter Berücksichtigung des Durchschnittsentgelts für 2022.

Die Nachzahlung für Ausbildungszeiten kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden. Es handelt sich hier nicht um eine Zahlungsfrist, sondern um eine Antragsfrist. Bei rechtzeitiger Antragstellung kann der Rentenversicherungsträger Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren zulassen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Ein Schelm der ….am 06.01.2023 | 08:19
Na, hier Deine Prüfungsaufgabe lösen lassen?
Abschlägeam 06.01.2023 | 11:04
Hallo Melissa, unabhängig davon, dass die Beiträge für 2022 für Sie noch gelten würden - siehe Experten-Antwort - sollten Sie sich dennoch noch einmal ausführlich beraten lassen. Zwar schreiben Sie nicht, aufgrund welcher 'zusätzlichen' Anrechnungszeiten Sie einen Überprüfungsantrag gestellt und gleichzeitig einen früheren Rentenbeginn erwirken wollen. Jedoch werden m.W. auch nachgezahlte Studienzeiten bei einer EM-Rente nur berücksichtig, wenn die Nachzahlung VOR Eintritt des Leistungsfalles erfolgt ist. Auch andere Anrechnungszeiten, die Ihrer Meinung nach zu berücksichtigen sind, wirken sich auf die EM-Rente nur aus, wenn diese vor dem 'Leistungsfall' liegen (den Sie ja nun anscheinend auch rückverschieben wollen). Und auch wenn Sie das Überprüfungsverfahren abwarten, ist davon auszugehen, dass eine nachträgliche Beitragszahlung für 2022 sich keinesfalls auf die Höhe der EM-Rente auswirkt, denn der 'Leistungsfall' liegt ja wohl ohnehin bereits vor 2022. Und schon jetzt haben Sie also Zurechnungszeiten, deren Wert evtl. höher ist als Ihre freiwilligen Beiträge für 2022, die sich ohnehin dann erst bei einer späteren Altersrente auswirken würden. Im Übrigen bedeutet eine Rückverschiebung des Leistungsfalles und ein damit früherer Rentenbeginn auch eine kürzere Zurechnungszeit für Sie, da sich die Zurechnungszeit nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet und nicht nach dem Leistungsfall. Ob dadurch außerdem noch Erstattungsansprüche Dritter (KG/ALG) entstehen, hängt davon ab, ob diese 'parallel' zu einer (rückwirkenden) Rentenzahlung gezahlt wurden (§§ 103 ff. SGB X). Also eigentlich genügend Unklarheiten, die Sie in einem Beratungsgespräch bei Ihrer zuständigen DRV (persönlich/telefonisch/Video-Chat) abklären sollten. Viel Erfolg und alles Gute!
Abschlägeam 13.01.2023 | 11:02
Hallo Melissa, Sie können auch weniger Beiträge bezahlen, als ursprünglich beantragt. Wie 'unsinnig' aber ggfs. die Zahlung von freiwilligen Beiträgen während des Bezuges einer EM-Rente sein kann, entnehmen Sie bitte diesem Beitrag der letzten Tage: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/anrechnu… Und bezüglich der Nachzahlung von Ausbildungszeiten lesen Sie bitte noch einmal die Antwort des DRV-Experten und auch https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… Ein schönes Wochenende!
Melissaam 13.01.2023 | 10:22
Vielen Dank für die Antworten. Kann ich, sobald die Zahlungsfristen für freiwillige Beiträge für das Vorjahr bzw. für die Ausbildungszeiten begonnen haben, dann auch für weniger Monate einzahlen als vorsorglich beantragt? Zum Zeitpunkt der Beantragungen der Einzahlungen Ende März sowie kurz vor meinem 45. Geburtstag Mitte des Jahres werde ich noch gar nicht wissen, ob überhaupt noch Monate meiner Ausbildung, die keine Anrechnungszeit sind, existieren. Das stellt sich erst nach Bearbeitung meines laufenden Überprüfungsantrags heraus. Von dessen Ausgang hängt meine Entscheidung ab, für welche Monate ich freiwillige Beiträge zahle.
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