Hallo Conny S.,
in Fällen des § 145 SGB III (sog. Nahtlosigkeitsfall) erhält der Rentenversicherungsträger von der Agentur für Arbeit den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie i.d.R. die dort erhobenen bzw. erstellten medizinischen Unterlagen.
Der Rentenversicherungsträger prüft dann unabhängig von der Agentur für Arbeit über seinen medizinischen Dienst, ob die Voraussetzungen für eine Rehabilitationsmaßnahme oder für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen, oder evtl. bereits eine Erwerbsminderung eingetreten ist. Der Rentenversicherungsträger ist hierbei nicht an die Entscheidung der Agentur für Arbeit gebunden.