Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo WIG,
Sie können den geplanten Minijob sowohl bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber ausüben (Vertragsänderung - ggf. nur vorübergehend) als auch bei einem anderen Arbeitgeber (ggf. in Absprache mit Ihrem derzeitigen Arbeitgeber). Die Aufnahme des Minijobs müssen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Dieser kann die Mitteilung zum Anlass nehmen, das weitere Vorliegen von Erwerbsminderung zu überprüfen. Bei einem Minijob mit weniger als 3 Stunden täglich ist eine Überprüfung allerdings eher selten.
Das Entgelt aus Ihrem Minijob ist zwar grundsätzlich als Hinzuverdienst auf die Rente anzurechnen, allerdings gibt es eine Freigrenze von 6.300,- Euro jährlich. Wenn Sie neben den 450,- Euro keinen weiteren Hinzuverdienst haben, überschreiten Sie die Hinzuverdienstgrenze nicht und Ihre Rente wird nicht gekürzt.
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