Hallo, Seb,
den detaillierten Ausführungen von „Zweitmeinung“ und den Ausführungen in den ersten beiden Absätzen von „W*lfgang“ schließen wir uns an. Wenn Sie dann die Entscheidung treffen das Ehrenamt auszuüben, sind Sie verpflichtet den zuständigen Rentenversicherungsträger in Kenntnis zu setzen.