Hallo Anna,
auch eine volle Rente wegen Erwerbsminderung wird regelmäßig befristet gezahlt, kann jedoch auch unter bestimmten Bedingungen unbefristet gezahlt werden. Hierfür gibt es eine konkrete gesetzliche Regelung in § 102 Abs. 2 SGB VI (http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Gt.do?f=G_SGB6_102G1):
„Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit … werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.“
Die zu erwartende Verfahrensdauer lässt sich im Vorfeld leider nicht bestimmen. Sie ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt insbesondere auch davon ab, ob und welche weiteren (vor allem medizinische) Unterlagen noch hinzugezogen werden müssen.