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Experten-Antwort

Volle EM-Rente nach teilweiser EM-Rente

von Marlies14.07.2014 | 10:44
1441 Ansichten
3 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mal eine Frage zur vollem EM-Rente nach der teilweisen EM-Rente bei der neuen Gesetzeslage. Und zwar bekomme ich seit mehreren Jahre die teilweise EM-Rente mit 10,8 % Abschlägen. Nach der neuen Gesetzeslage würde sich dieser Abschlag ja verringern, da nicht mehr bis zum 60. sondern bis zum62. Lebensjahr hochgerechnet wird, wenn ich das richtig verstanden habe. Wenn ich nun in der nächsten Zeit einen Antrag auf volle EM-Rente stellen würde, würde das auch für die vorherige teilweise EM-Rente zur Berechnungsgrundlage? Oder würde es bei der vollen EM-Rente auch bei den kompletten 10,8 % Abschlägen für mich bleiben? Inwiefern würde auch ich von der neuen Gesetzeslage profitieren?? Oder spielt diese für mich keine Rolle? Ich habe meine Arbeitszeit in den letzten Jahren weiter herabgesetzt um sie meiner Leistungsfähigkeit anzupassen. Gruß Marlies

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Marlies!

Die Beantwortung Ihrer Frage ist leider nicht allgemeingültig möglich.

Für die künftige (also in der Folgerente zu berücksichtigende) Höhe des Zugangsfaktors für die Entgeltpunkte, aus denen Ihre derzeitige Rente wegen teilweiser EM gezahlt wird, ist insbesondere von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt Ihre Rente wegen teilweiser in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt wird (vor, während oder nach dem in Ihrer teilweisen EM-Rente enthaltenen "individuellen Verminderungszeitraum").

Die Höhe des Zugangsfaktors für die Entgeltpunkte, die in Ihrer derzeitigen Rente noch nicht enthalten sind, hängt vom Beginn der Rente wegen voller EM ab.

Es empfiehlt sich, mit Ihrem Bescheid über die teilweise Erwerbsminderungsrente in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV vorzusprechen, da Ihnen dort die Rechtslage im Hinblick auf Ihre individuelle Situation erläutert werden kann.

Sie können auch bei Ihrer DRV eine Rentenauskunft für die Rente wegen voller EM beantragen, der Sie Rentenhöhe und Höhe der zu berücksichtigenden Entgeltpunkte (allerdings auf Basis des Zeitpunktes der Erteilung der Auskunft) entnehmen können.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Herz1952am 14.07.2014 | 20:35
Hallo Marlies, Das "neue Gesetz" mit der Hochrechnung auf 62 Jahre trifft für Sie nicht zu, da Sie bereits Rente (Teil-EM) beziehen. Das Gesetz ab 01.07.2014 gilt nur für Neurentner und nicht für Bestandsrentner. Im übrigen ist auch im "neuen Gesetz" ein Abzug von 0,3 % je Monat vorzeitiger in Anspruch Name vorgesehen, bei 3 Jahren also ebenfalls 10,8 % Abzug (= maximal). Da Sie rentenversicherungspflichtig (nehme ich an) gearbeitet haben, ergebe sich aufgrund dieser Tatsache evtl. eine Neuberechnung, jedoch nicht weniger als das Doppelte der jetzigen Teilrente. Das ist aber eine andere Sache. Mich wundert nur, dass Ihnen bis jetzt kein Experte geantwortet hat. Vielleicht ist es doch komplizierter und wir werden eines Besseren belehrt. Selbstverständlich ist eine volle EM-Rente von den medizinischen und arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen abhängig. (arbeitsfähig weniger als 3 Std./täglich bzw. 3 bis 6 Stunden bei sog. "Verschlossenen Arbeitsmarkt"). Herz1952
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