Die Aufnahme der Beschäftigung sowie das mit dem Arbeitgeber vereinbarte Entgelt sollten Sie ihrem Rentenversicherungsträger umgehend mitteilen, um eine Überzahlung der Rente zu vermeiden. Beachten Sie bitte die in Ihrem Rentenbescheid (Anlage 19) genannten Hinzuverdienstgrenzen.