Hallo The Crown,
nach § 102 Abs. 2 SGB VI sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Regelfall auf Zeit zu leisten. Eine Dauerrente kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Für die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Dauerrente) muss es unwahrscheinlich sein, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Der von Ihnen zitierte Text wurde in Ihrem Weitergewährungsbescheid (standardmäßig) verwendet. Zum Zeitpunkt der (weiteren) Rentenbewilligung war es nach den vorliegenden medizinischen Untersuchungsbefunden nicht
unwahrscheinlich, dass Ihre Erwerbsminderung (zukünftig)
behoben werden kann.
Mit einem Entzug der Rente brauchen Sie bis zum Ende der Befristung nicht rechnen, sofern sich in den "Verhältnissen" keine Änderungen ergeben (vgl. Hinweise im Bescheid zu den Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten).