Sie unterschreiben beim Antrag auf die Rente, dass Sie die Rentenversicherung über Änderungen Ihrer Verhältnisse unverzüglich informieren (Mitteilungspflicht nach §60(1)Nr.2 SGB I). Außerdem enthält der Rentenbescheid Hinweise zu Ihren Mitteilungspflichten.
Inwiefern die Krankenkasse von der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung in Kenntnis gesetzt werden muss, erfragen Sie bitte dort.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber vom Bezug der Erwerbsminderungsrente in Kenntnis zu setzen. Je nach Erkrankung und nach Ihrem Aufgabengebiet kann es da aber Einschränkungen geben. Sowohl bei einem Weitergewährungsantrag für die Erwerbsminderungsrente, als auch bei der Überprüfung des Hinzuverdienst, ist es nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber vom Bezug der Rente erfährt.
Ich rate Ihnen die Aufnahme der Tätigkeit bei den Trägern zu melden und den Arbeitgeber vom Bezug der Rente zu informieren.