Hallo Stern,
zu Ihren ersten beiden Fragen: Im ersten Absatz haben Sie sehr detailliert und nachvollziehbar dargestellt, was Sie vorhaben. Dies sollten Sie genau so in eine schriftliche Anfrage an Ihren Rentenversicherungsträger übernehmen, und vielleicht noch ergänzen, dass Sie davon ausgehen, dass der Arbeitsaufwand dafür unter 3 Stunden täglich liegen und das voraussichtliche Einkommen 6.300,- Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen wird. Nachweisen können Sie den Zeitaufwand als Selbständiger nicht, was aber so lange kein Problem sein sollte, wie Sie die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro nicht überschreiten.
Zu Ihrem Fragenkomplex im dritten Absatz:
Seit Einführung der sogenannten Flexi-Rente im Jahr 2017 wird Ihr Einkommen nicht mehr monatlich betrachtet, sondern kalenderjährlich. Das bedeutet, dass es keine Rolle spielt, in welchem Zeitraum im jeweiligen Kalenderjahr Sie den Hinzuverdienst erwirtschaften, solange Sie die Leistungsgrenze von unter 3 Stunden täglich für die volle Erwerbsminderung nicht überschreiten.
In der praktischen Umsetzung geben Sie im Vordruck R0230 (kann von der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden) eine Schätzung Ihres zu erwartenden Einkommens (bei Selbständigen der Gewinn vor Steuern) für das laufende Kalenderjahr und falls möglich auch für das nächste Kalenderjahr an. Im nachfolgenden Kalenderjahr erfolgt zum 01.07. eine sogenannte Spitzabrechnung. Das heißt, der Rentenversicherungsträger fordert von Ihnen den Einkommenssteuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr an. Haben Sie die Hinzuverdienstgrenze eingehalten, passiert nichts, haben Sie sie überschritten, müssen Sie Rentenbeträge zurückzahlen.
Zum Thema Kranken- und Pflegeversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung