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Experten-Antwort

Volle Emr und Urlaubsauszahlung / Rückwirkende Bewilligung

von Dieter08.12.2022 | 12:46
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Hallo liebes Forum, ich habe eine Frage . Ich habe im Jahr 2021 im November meine volle EMR bestätigt bekommen. Rückwirkend zum 01.04.21. Nun ist es so, ich habe im Mai und im Juli noch Urlaubsabgeltungen bekommen. Glaube da war das Arbeitsverhältnis auch schon beendet. Hab ich mir damals keine Gedanken gemacht, weil ich zu dem Zeitpunkt noch in der teilweisen EMR war . Wie verhält es sich nun mit der rückwirkenden vollen EMR zum 01.04.2021. Sind diese Zahlungen auf die volle EMR anzurechnen , oder eben nicht weil sie zum Zeitpunkt der teilweisen EMR ausbezahlt wurden. Da soll sich einer auskennen :-) Hoffe jemand kann mir weiterhelfen ... Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dieter,

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (und hierzu zählt auch eine Urlaubsabgeltung) stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.

Nur in dem Fall, dass nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht und hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt wird, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dann dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt dabei grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.

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5 Antworten

Beschlägeam 08.12.2022 | 15:47
In Ihrem Fall ist es so, dass die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst zählt, da der Beginn Ihrer vollen EM-Rente vor dem Ende Ihrer Beschäftigung liegt. Dass Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine teilweise EM-Rente bezogen haben, spielt hierfür grundsätzlich keine Rolle. Die Einmalzahlungen werden auf Ihre Rente angerechnet und Ihre Nachzahlung wird voraussichtlich dementsprechend geringer ausfallen.
Dieteram 08.12.2022 | 15:32
Danke für die sehr ausführliche Info. Die ich jetzt doch nicht verstehe. Zählt es in meinem Fall nun als Einkommen oder nicht ? Arbeitsverhältnis beendet zum 30.04.2022. Zu dem Zeitpunkt der Zahlungen war ich in teilweiser EMR . Volle EMR im November 2021 . Vielleicht können Sie es mir genauer erklären oder einfacher
Abschlägeam 08.12.2022 | 16:07
Zitat von Dieter anzeigen
Hallo Dieter, in Ihrem Eröffnungsbeitrag schreiben Sie "Ich habe im Jahr 2021 im November meine volle EMR bestätigt bekommen. Rückwirkend zum 01.04.21." Demnach ist der Rentenbeginn der vollen EM-Rente der 01.04.2021. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.04.2022, also NACH Rentenbeginn. Und deshalb ist leider alles, was über 6.300,00 EUR hinausgeht, Hinzuverdienst für das Jahr 2022.
Dieter am 08.12.2022 | 19:52
Sorry, wieder mein Fehler . Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.04.21 ... Aber das macht ja wohl auch keinen Unterschied
Abschlägeam 09.12.2022 | 00:03
Uiuiui :-) was machen Sie dann bloß im nächsten Jahr, meinen Sie dann 2022 wenn Sie 2023 schreiben ? ;-)) Aber es macht von der 'Sache' her keinen Unterschied, ist dann trotzdem NACH Rentenbeginn. Betrifft dann aber den Hinzuverdienst des Jahres 2021 (zwanzigeinundzwanzig). Und für das Jahr 2022 dürfen Sie dann wieder 'neu' 6.300,00 EUR dazu verdienen (minijob z.B....?) Und ab 2023 (also nach dem kommenden Silvester) soll dann die Hinzuverdienstgrenze auch für EM-Rentner erhöht werden (ist aber noch nicht als Gesetz 'verkündet'). Also schon mal beim Arbeitgeber nachfragen, ob er Sie nicht doch wieder für ein paar Stunden brauchen kann (Arbeitszeitbegrenzung ändert sich NICHT) - denn auch für den Rest dieses aktuellen Jahres wären noch 6.300,00 EUR möglich, sofern Sie bisher keine steuerpflichtigen Einkünfte neben der EM-Rente hatten (noch 14 Arbeitstage ab Montag x 2,5 h - da geht doch noch was...) Viel Erfolg und schöne Feiertage!
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