Sehr geehrter Herr Bruno W.,
aus dem von Ihnen eingestellten „Glossar DRV“ geht unter anderem auch hervor, dass der Versicherte nur auf das eigene Kfz verwiesen werden kann, sofern er überhaupt die Fähigkeit zum Führen eines Kfz besitzt.
Anhand Ihrer Darstellungen, ist die entsprechende Person aufgrund körperlicher Einschränkungen gar nicht mehr in der Lage, dass Kfz zu Führen. Damit dürfte die Frage hinfällig sein.