Hallo Peter Müller,
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung steht die Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes nicht entgegen. Wird die Beschäftigung dagegen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt, sind die Hinzuverdienstgrenzen des § 96 a Abs. 2 SGB VI zu beachten. Danach beträgt die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 €. Die von Ihnen angegebene Beschäftigung beeinflußt die Rentenhöhe nicht.