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Experten-Antwort

Volle Erwerbsminderung oder teilweise Erwerbsminderungsrente

von Matz30.01.2011 | 10:42
2836 Ansichten
2 Antworten

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Hallo Leute, habe mal eine Frage gestern bekam ich von meiner Rentenversicherung ein Schreiben (Feststellung von verminderter Erwerbsfähigkeit). Zur Vorgeschichte bin seit über einen Jahr krankgeschrieben(Psych. Depression)bin bei Psychiater in Behandlung. Wahr vor 3-Monaten in Reha dort wurde mir gesagt ich soll Rentenantrag stellen wurde natürlich Arbeitsunfähig dort entlassen. Nun wurde durch die RV festgestellt das ich erheblich in meiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt bin. Eine ärztliche Untersuchung ist nicht mehr erforderlich. Nun meine Fragen welche Erfahrungen habt ihr mit der Bewilligung von EM-Rente teil oder volle EM gemacht. Ob ich die Voraussetzungen für eine Rente erfülle muß durch ein Rentenverfahren geprüft werden. Muß nun innerhalb von 4-Wochen einen Rentenantrag stellen,kann man diesen auch während des Verfahrens wiederrufen. Bin noch ziemlich verunsichert wie es dann weitergeht wenn ablehnung oder finanziel. MfG Matz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Matz,

die Zuerkennung einer vollen Erwerbsminderugsrente richtet sich nach Ihrem aktuellen verbliebenen, täglichen Restleistungsvermögen (bis zu 3 Stunden täglich volle Erwerbsminderng = volle Rente/ zwischen 3 -6 Stunden täglich teilweise Erbwerbsminderung = halbe Rente). Ohne Kenntnis Ihres Einzelfalles können wir hierzu keine Einschätzung vornehmen.

Bitte lassen Sie sich hierzu durch Ihren Rentenversicherungsträger beraten und stellen anschließen den entsprechenden Rentenantrag.

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1 Antworten

-_-am 30.01.2011 | 22:38
:P Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag gem. § 116 Abs. 2 SGB 6, richtet sich der Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den allgemeinen Vorschriften über den Rentenbeginn (§ 99, § 101 Abs. 1 SGB 6), wobei als Datum der Rentenantragstellung das des Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder das des Antrags auf Arbeitslosengeld (§ 125 Abs. 2 SGB 3) zugrunde zu legen ist. Das Dispositionsrecht des Versicherten ist eingeschränkt, wenn er von der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB 5 bzw. von der Agentur für Arbeit nach § 125 Abs. 2 SGB 3 aufgefordert worden ist, innerhalb von zehn Wochen bzw. eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. In einem solchen Fall kann der Versicherte sein Dispositionsrecht nur mit Zustimmung der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit ausüben. Aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 26.06.2008 (Az.: B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/07 R) ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB 5 nachschiebt (so genannte nachgeschobene Aufforderung). Wenn Ihr Dispositionsrecht durch die Aufforderung der Krankenkasse eingeschränkt ist, haben Sie praktisch keine andere Wahl, als den Rentenantrag zu stellen, da Ihnen anderenfalls das Krankengeld wegen fehlender Mitwirkung eingestellt würde.
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