Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDas Problem ist die medizinische Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Fühlen Sie sich nicht mehr in der Lage, -entgegen der sozialmedizinischen Beurteilung- mindestens 6 Stunden pro Tag arbeiten zu können, wäre eine Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Soweit die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, könnten Sie einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X stellen.
Hierfür ist es aber erforderlich, neue ärztliche Gutachten beizunehmen, weil es sonst bei der bisherigen Beurteilung verbleibt.
Wenn Sie vor dem 2.1.1961 geboren sind, erhalten Sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei einem Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Allerdings muß dann Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht vorliegen. Das heißt, Sie dürfen nicht in der Lage sein, in Ihrem erlernten Beruf 6 Stunden und mehr tätig zu sein.
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