Hallo!
Ihre Frau muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen, dass Sie dieses Einkommen erhält. Der Rentenversicherungsträger prüft dann, ob die Urlaubsabgeltung als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Grundsätzlich gilt:
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.
Eine Einmalzahlung ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde.
Wichtig:
Sofern die Urlaubsabgeltung unter dem Freibetrag von 6.300 EUR liegt und keine weiteren Einkünfte erzielt werden (z. B. Arbeitsentgelt, Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit), wirkt sich die Zahlung der Urlaubsabgeltung auch nicht auf den Zahlbetrag der Rente aus.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung