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volle Erwerbsminderungsrente abgelehnt

von Hans16.12.2009 | 16:16
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Hallo, ich habe eine Frage zur vollen Erwerbsminderungsrente. Kann mir jemand weiterhelfen? Ich habe die volle Erwerbsminderungsrente wegen drohender Arbeitslosigkeit (bin z.Zt. in einer Auffanggesellschaft bis Ende März 2009) beantragt. Nun habe ich den Bescheid der Rentenversicherung erhalten, und erhalte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit. Bei der zuständigen Arbeitsagentur bin ich bereits arbeitssuchend gemedet. In der momentanen wirtschaftlichen Lage ist es natürlich besonders für Schwerbehinderte schwer einen Arbeitsplatz zu finden. Meine Fragen: Ist es wichtig für die Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) ob eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle für Apr.2009 gesucht wird? Erhalten Erwerbsgeminderte die vor 1961 geboren sind automatisch die Rente nach altem Recht, oder besteht ein Wahlrecht, indem nicht der erlernte Beruf, sondern irgendeine Stelle in Teilzeit gesucht wird? Ist es ratsam dem Bescheid der Dt. Rentenversicherung zu widdersprechen, denn von der momentanen bewilligten Rente kann niemand leben und auch der Bezug des ALG I ist sehr begrenzt. Was kann ich tun? vielen Dank Hans

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ob Sie einene Widerspruch einlegen, bleibt leider Ihre Entscheidung. Obwohl die Rentenversicherung die medizinischen Unterlagen ausgewertet hat, steht Ihnen innerhalb der Widerspruchsfrist diese Möglichkeit offen. Natürlich wäre es im Falle eines Widerspruches von Vorteil, aktuelle (evtl. der Rentenversicherung noch nicht bekannte med. Unterlagen) mit dem Widerspruch vorzulegen. Sie können zur Fristwahrung den Widerspruch der Rentenversicherung formlos einreichen und die Widerspruchsbegründung im Rahmen eines Termines bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers nachholen.

Sollten Sie ein Beschäftigungsverhältnis eingehen, sind Sie ohnehin verpflichtet, dies vorab dem Rentenversicherungsträger schriftlich anzuzeigen, sodass die sich daraus ergebenden rentenrechtlichen Konsequenzen rechtzeitig, wenn möglich ebenfalls noch im Vorfeld, geprüft werden können.

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