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Volle Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer

von Laura28.02.2007 | 19:10
5468 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mir wurde eine volle Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer bewilligt. Die Rente ist sehr gering, können Sie mir sagen, ob ich einen Anspruch auf Grundsicherung habe? Bin alleinstehend, werde 55Jahre alt in diesem Jahr. Die Rente beträgt an die 400Euro. Desweiteren möchte ich Sie bitten mir zu sagen, wann ich wieder von medizinischen Gutachtern begutachtet werde? Ich wurde gerade vor 3Monaten von zwei Gutachtern untersucht. Und was bedeutet eine volle Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Dauer, wann muss ich erneut einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen? Danke Ihnen

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht auch für Versicherte (unter 65) die voll erwerbsgemindert sind.

Was dann die Höhe der an Sie auszuzahlenden Leistung angeht, so hat insoweit Schiko bereits nützliche Hinweise gegeben. Verbindlich abklären lässt sich dies in einem anonymen Online Forum der gesetzlichen RV nicht.

Sofern Ihnen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zugebilligt wurde, wird dabei (i.d.R.) ein Restleistungsvermögen für Ihnen zumutbare Verweisungstätigkeiten von dauerhaft unter drei Stunden zugesprochen worden sein.

Wann und ob in solchen Fällen eine Nachuntersuchung stattfindet wird hier im Forum regelmäßig diskutiert (Suchfunktion dden Begriff Nachuntersuchung eingeben etc.).

Für Sie verbindlich beantworten aber kann dies nur der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger, dessen Kontaktdaten Sie ja als Rentenempfänger haben sollten.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

...ja, stellen Sie deshalb bei Bedarf den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung.

MfG

8 Antworten

Unbekanntam 28.02.2007 | 19:53
Hallo, eine "volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer" bedeutet, dass diese Rente Ihnen unbefristet gezahlt wird. Mit Vollendung Ihres 65. Lebensjahres wird diese Rente dann in die Regelaltersrente umgewandelt. Hierbei handelt es sich nur um eine Formaliät und die Rente wird auch nicht weniger. In der Regel müssen Sie nie mehr zum Gutachter. Nur in wenigen Ausnahmefällen kommt es mal vor, dass eine Nachprüfung stattfindet. In Bezug Ihres Alters wird wahrscheinlich nie mehr eine erneute Prüfung stattfinden, es sei denn, Ihr Gesundheitszustand würde sich so stark besseren, dass die Rente in Frage zu stellen wäre. Grundsicherung ist nichts anderes als eine Art Sozialhilfe. Ob Sie einen Anspruch haben oder nicht hängt von Ihrer restlichen Vermögenssituation ab. Die Leistung ist auch kein fester Wert, sondern wird bei jedem individuell ermittelt. Deshalb wird Ihnen niemand hier im Forum den Wert sagen können. Haben Sie keine scheu und gehen Sie zum Grundsicherungsamt und lassen sich beraten. Vorab können Sie sich auf dieser Homepage über die Grundsicherung informieren. Einfach bitte mal die Suchfunktion verwenden.
Schiko.,am 28.02.2007 | 22:42
Bin heute erst spät von der niederlassung der deutschen rentenversicherung, regensburg, zu- rückgekehrt. Habe dort mit 25 anderen teilnehmern und meiner frau einen vortrag über steuern für rentner besucht. Erfreulich, dass sich ein rentenberater dieses thema angenommen hat, sehr aufschlussreich und gekonnt vorgetragen von herrn ruf………, denn ich ja seit 10 jahre schon kenne. Will aber auch noch kurz die antwort von unbekannt ergänzen. Um die 400 derzeitige rente aufzubessern bleibt ihnen nur der gang zum sozialamt. Erst ab 65. lebensjahr besteht nach heutigem recht die möglichkeit als ergänzung die grundsicherung zu be- antragen, dies könnte so aussehen. 345,00 regelsatz 300,00 miete 060,00 heizungskosten 705,00 bedarfssumme minus 400 nettorente könnten es 305,00 monatlich grundsicherung sein. Es wurde ja bereits festgestellt, die rente wird nicht weniger werden , füge hinzu, wahrscheinlich auch nicht mehr,vorbe- haltlich eines höheren beitrages zur kranken/pflegeversicherung. MfG.
Geileram 01.03.2007 | 05:34
Hallo Laura, suchen Sie sich eine Putzstelle, damit sind Sie in der Lage ein eigenständiges Leben zu führen und sind nicht vom Grundsicherungsamt abhängig. Sie werden sich auch viel besser fühlen, wenn Sie wieder einen geregelten Tagesablauf haben. Ihr Geiler
sabam 01.03.2007 | 07:16
Zitat schiko: "Erst ab 65. lebensjahr besteht nach heutigem recht die möglichkeit als ergänzung die grundsicherung zu be- antragen" Dies stimmt so nicht. In § 41 SGB XII ist geregelt, dass auch Personen , die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werde kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung erhalten können, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Schiko.am 01.03.2007 | 09:45
Da haben sie aber recht. Bin davon ausgegangen, die fragende betrifft das lebensalter von 18 nicht. Man könnte ja auch noch ausführen welches vermögen bereits schäd- lich für grundsicherung ist. Oder, welche zusatzbe- träge noch den bedarf erhöhen können. Im interesse aller aber vielen dank für die er- gänzung. MfG.
dildoam 01.03.2007 | 12:30
geiler, arbeit als therapie kostet etwas...! dildo
Unbekanntam 01.03.2007 | 23:07
Geiler, unterlassen Sie bitte solche unqualifizierten Aussagen. Sie helfen nicht Menschen. Ich habe den Eindruck Sie lassen Ihre persönlichen Frust hier im Forum aus. Ich empfehle Ihnen hierfür ein "medizinischen Forum".
Amadéam 03.03.2007 | 23:51
Dummerweise hat Sie noch keiner gefragt, ob Sie alleinstehend sind oder aber noch andere Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft leben (z.B. Ehemann, Kinder). Hat Ihr Ehemann ein „normales“ Einkommen, vergessen Sie Ihre Frage am Besten. Sind Sie jedoch alleinstehend, gilt folgendes: Wenn Ihr Vermögen den Freibetrag von 2.600 Euro nicht übersteigt (Summe der Ersparnisse, aber auch Wert eines Autos und der Wert von Vermögensgegenständen), sprechen Sie unbedingt beim Sozialamt vor und beantragen Sie Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. http://www.adberlin.com/sozialrechtsaenderung.doc Liegt Ihr Vermögen jedoch über diesem Freibetrag besteht zwar kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel, es könnte jedoch ein Anspruch auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bestehen. Neben Ihrem Einkommen (Rente) zählt hinsichtlich des Vermögens nur die Erträge (Zinsen, Dividenden) nicht aber das Vermögen selbst als Einkommen. Weitere Infos unter: http://www.beamte4u.de/wohngeld.html Sämtliche genannten Leistungen werden nicht auf Zuwarten hin, sondern nur auf Antrag gewährt!
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