wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers berücksichtigen. Beitragsfreiheit besteht, wenn
a) der hinterbliebene Ehegatte - ab 01.01.1989 somit auch der Witwer - oder die unter 18 Jahre alte Waise eines Rentners, der bereits in der KVdR versichert war, eine Rente beantragt oder
b) ohne die Versicherung in der KVdR eine Versicherung als Familienangehöriger bestände.
Wird die Rente bewilligt, erhält der Rentner die für Zeiten nach dem Rentenbeginn verauslagten Beiträge zur KVdR von der Krankenkasse zurück. Unabhängig davon hat der Rentenversicherungsträger jedoch von der Rentennachzahlung die darauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten.
Wird die Rente abgelehnt, werden keine Beiträge zurückgezahlt; es bestand eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V.
Wie Sie oben sehen, sind Sie somit erst ab Rentenbeginn als Rentner krankenversichert.