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Experten-Antwort

Volle Erwerbsminderungsrente und Arbeitsaufnahme (???? Stunden)

von Angeika5524.09.2011 | 11:15
17316 Ansichten
4 Antworten

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Hallo und guten Tag, bin verunsichert und hätte gerne eine Expertenaussage. Ich bin 56 Jahre und beziehe seit Januar 2011 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bis 31.12.2012. Im Rentenbescheid steht daß man 400€ hinzuverdienen kann. Ich bin total verunsichert weil im Bescheid keine Angaben über die Anzahl der Arbeitsstunden gemacht werden. Wieviele Stunden darf man arbeiten. Aus meinem Gefühl heraus ist doch bestimmt Rentenschädlich wenn man am Tag über 3 Stunden arbeitet. Man bekommt doch die Rente weil med. festgestellt wurde, daß das Leistungsvermögen nur für bis zu 3 Std. pro Tag ausreicht. Ich habe bisher soviele unterschiedliche Meinungen in verschiedenen Foren gehört, daß ich mir immer unsicherer werde. Ich meine bei der geringen Höhe der Rente würden einem 400€ sehr helfen, aber aus irgendwelchen Unwissenheiten die Rente aufs Spiel zu setzen geht auch nicht. Danke für Infos.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.09.2011 | 10:33

Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden ausgeübt wird, ist für den Anspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro, geht der Rentenversicherungsträger davon aus, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird. Ergeben sich Anhaltspunkte für den Rentenversicherungsträger, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird, findet im Einzelfall eine Überprüfung statt.

3 Antworten

KSCam 24.09.2011 | 11:57
Auf die Stundenzahl kommt es nicht an, es geht nur um die 400 €. Erwerbsminderung heißt, dass man nur noch 3 Stunden täglich maximal arbeiten kann. Aus Eigeninteresse und um sich nicht selbst zu schädigen, sollten man das auch einhalten - für die Rente ist das "aber eigentlich egal". Sollte bei einer Überprüfung, Verlängerung, etc. jedoch festgestellt werden, dass der "voll erwerbsgeminderte" täglich 5 oder 6 Stunden arbeitet, könnte ein Arzt natürlich feststellen, dass man wieder erwerbsfähig ist. Aber das weiß man nicht, kann darüber nur spekulieren........ Und wer wirtschaftlich denkt, arbeitet für 400 € eh nicht mehr als 3 Stunden täglich und ist in der Lage seine Arbeitszeiten nicht so zu legen, dass ein "Verdacht sich nahezu aufdrängt".....durch eine "dämliche Verteilung der Arbeitszeit" kann man sich auch selbst in Schwierigkeiten bringen.
-_-am 24.09.2011 | 21:13
Zitat von KSC anzeigen
V o l l erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den ü b l i c h e n Bedingungen des a l l g e m e i n e n Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf u n t e r 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird. Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6 über die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst. Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird, ist somit für diesen Anspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro (bis 31.12.2007: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße), ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird; darüber hinaus ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird.
Angeika55am 26.09.2011 | 11:10
Danke Euch. Experte "ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird, findet im Einzelfall eine Überprüfung statt. " S I E meinten doch Wohl: n i c h t eingehalten wird, findet im Einzelfall eine Überprüfung statt. "
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