Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden ausgeübt wird, ist für den Anspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro, geht der Rentenversicherungsträger davon aus, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht wird. Ergeben sich Anhaltspunkte für den Rentenversicherungsträger, ob bei der Ausübung der Beschäftigung die Zeitgrenze von weniger als 3 Stunden täglich eingehalten wird, findet im Einzelfall eine Überprüfung statt.