Guten Tag Gitta,
nimmt der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auf, prüft der Rentenversicherungsträger im ersten Schritt, ob die volle Erwerbsminderung, also das im erstmaligen Rentenbescheid erwähnte eingeschränkte Leistungsvermögen weiterhin vorliegt.
Laut Legaldefinition spricht man von voller Erwerbsminderung, wenn das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden pro Tag liegt.
In manchen Fällen kann bei der ursprünglichen Entscheidung auch die Arbeitsmarktsituation eine Rolle gespielt haben. Ob in Ihrem Fall die Entscheidung vom Arbeitsmarkt abhängig war, können Sie im Rentenbescheid nachlesen.
Der genaue Ablauf der Prüfung ist dabei vom Einzelfall abhängig und kann für Ihren Fall deshalb auch nicht vorhergesagt werden.
Erst wenn die volle Erwerbsminderung weiterhin gegeben ist, wird geprüft, ob und inwieweit die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Um Ihren Mitteilungspflichten nachzukommen, ist zunächst eine kurze Mitteilung ausreichend.
Nach Eingang dieser Mitteilung wird der Rentenversicherungsträger die notwendigen Angaben bei Ihnen abfragen bzw. Ihnen ggf. die vom Arbeitgeber auszufüllenden Bescheinigungen zusenden.
Aus diesem Anlass könnten Sie sich auch an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle wenden, um dort dies Mitteilung aufnehmen zu lassen bzw. sich zum Thema individuell beraten zu lassen.
LINK zur Beratungsstellen-Suche: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html