Hallo Luca,
Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als "Abfindung" bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess.
Wie von "W*lfgang" bereist beschrieben, ist jede Beschäftigungsaufnahme dem Rentenversicherungsträger zu melden. Bei der in solch geringem zeitlichen Umfang ausgeübten Tätigkeit dürften sich aus meiner Sicht jedoch keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch ergeben.