1. Aufgrund der Rentenantragstellung kann sich als frühestmöglicher Rentenbeginn der 01.08.2012 ergeben. Der Rentenbeginn ist abhängig davon, wann der Leistungsfall eingetreten ist. Hierbei ist auch zu beachten, dass eine befristete Rente frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann.
2. Im Sozialgerichtsverfahren sind mehrere Möglichkeiten der Beendung des Rechtsstreits möglich:
a.) Der Rentenversicherungsträger folgt dem Vorschlag des Gutachters. Der Rechtsstreit wird dann mit einem Vergleich oder Anerkenntnis beendet.
b.) Es kommt keine Einigung zustande und der Rechtsstreit wird durch ein Urteil des Gerichts beendet.
Aufgrund dieser Entscheidung kann sowohl der Rentenversicherungsträger als auch der Versicherte Berufung einlegen. In der nächsten Instanz vor dem Landessozialgericht erfolgt dann eine weitere Überprüfung.