Bei dieser Frage geht es nicht um die Voraussetzungen Ihrer teilweisen Erwerbsminderungsrente, sondern um die Frage, ob und wann Sie abschlagsfrei Ihre (volle) Altersrente beziehen können. Dies hängt u.a. davon ab, ob bei Ihnen aufgrund Vertrauensschutz eine Anhebung der Regelaltersgrenze oder auch der Altersgrenzen für die übrigen Altersrenten um sieben Monate nicht erfolgt. Dies wäre z.B. bei der Altersrente für Schwerbehinderte dann der Fall, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und Sie am 01.01.2007 als schwerbehinderter Mensch i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt waren und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart hatten.
Auf jeden Fall ist bei Erreichen der Regelaltersgrenze die Rente von Amts wegen in eine Regelaltersrente umzuwandeln. Hier hat der Versicherte kein Wahlrecht. Um aber zu Wissen, wann spätestens dies "Umwandlung" in eine Altersrente zu erfolgen hat, braucht der Sachbearbeiter zusätzliche Informationen, die mit der (Weiter-) Gewährung der Erwerbsminderungsrente nichts zu tun haben.