Ihre Studienbescheinigung muss nicht unbedingt übersetzt werden.
Die Höhe Ihrer Rente entspricht grundsätzlich der Höhe der Rentenleistung beim Wohnsitz im Inland, wenn Sie in Polen wohnen. Allerdings müssen Sie dabei beachten, dass bei einer Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Einkommensanrechnung gem. § 97 SGB VI durchgeführt wird, unabhängig davon, wo dieses Einkommen erzielt wird.
Da Ihre Fragen leider etwas allgemein gehalten sind, aber Ihren individuellen Fall betreffen, empfehlen wir Ihnen erneut Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu kontaktieren. Anhand der vorliegenden Unterlagen und Daten im Versicherungskonto kann Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger Ihre Fragen beantwortet.
Zu Bearbeitungszeiten beim zuständigen Träger können wir Ihnen hier ebenfalls keine Angaben machen.