Sind Zeiten der Arbeitslosigkeit in bestimmten Zeiträumen gleichzeitig Pflichtbeitragszeit und Anrechnungszeit, spricht man in diesem Zusammenhang von einer sogenannten beitragsgeminderten Zeit. Die Frage, ob eine rentenrechtliche Zeit beitragsgemindert ist, hat nur für die Berechnung der Rente Bedeutung, da bei bestimmten Berechnungsgängen beitragsgeminderte Zeiten besonders behandelt werden. Eine solche beitragsgeminderte Zeit kann durch Arbeitslosigkeit entstehen, wenn z.B. die versicherte Beschäftigung am 15. eines Kalendermonates endet und die Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit am 16. dieses Monats beginnt. Der Kalendermonat ist dann insgesamt betrachtet sowohl mit einer Beitragszeit, als auch mit einer beitragsfreien Zeit nämlich der Anrechnungszeit belegt. Beitragsgeminderte Zeiten können aber auch in Kalendermonaten entstehen, in denen eine Beitragszeit und eine Anrechnungszeit zeitgleich zusammentreffen. Dies war z.B. während des Zeitraumes vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 ohne Altersbeschränkung möglich. Zeiten mit Leistungsbezug zwischen dem 17. und dem 25. Lebensjahr sind zum einen Pflichtbeitragszeit , da die Agentur für Arbeit wegen des Bezuges von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat. Zum anderen können gleichzeitig Anrechnungszeiten( beitragsfreie Zeiten) entstehen. Im Ergebnis sind diese Zeiten dann beitragsgeminderte Zeiten. Im Oktober 1982 vollenden Sie das 25. Lebensjahr, daher ist die Zeit der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug bis Oktober 1982 eine beitragsgeminderte Zeit Ansonsten waren Personen in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982, die von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen bezogen haben, versicherungspflichtig.Diese Zeiten sind vollwertige Pflichtbeitragszeiten