Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenWird eine schulische Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit durchgeführt, kann eine Anrechnungszeit nur entstehen, wenn der Zeitaufwand für den Schulbesuch den Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit übersteigt.
Der zeitliche Aufwand für schulische Ausbildung bestimmt sich aus der wöchentlichen Anwesenheitszeit an der Ausbildungszeit an der Ausbildungsstätte, der objektiv erforderlichen Vorbereitungszeit und dem wöchentlichen Zeitaufwand für die Schulwege.
Zusätzlich muss die schulische Ausbildung mehr als 20 Stunden wöchentlich umfassen.
Wir empfehlen Ihnen sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und ggf. einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen.
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