Hallo Bella,
den vorangegangenen Erläuterungen ist eigentlich nichts Wesentliches hinzuzufügen.
Beitragszeiten aus mehreren parallelen Beschäftigungen werden für die erforderliche Wartezeit einer Rente (wie lange muss ich gearbeitet haben, um Anspruch auf eine bestimmte Rente zu haben?) nicht doppelt gezählt.
Der Abschlag hat damit nichts zu tun. Er bleibt auch über die Regelaltersgrenze mit 67 hinaus erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung