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Experten-Antwort

Vom Minijob zur Erwerbsminderungsrente?

von kama06.11.2019 | 22:39
102 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin vor 1961 geboren, war einige Jahre bis zur Geburt meines Sohnes voll berufstätig und 4 Jahre danach begann ich mit einem Minijob und übe ihn mittlerweile seit 20 Jahren aus, anfangs war ich nicht versichert und beim Jobcenter als arbeitssuchend für halbtags gemeldet. Als ich merkte, dass ich einen Halbtagsjob gesundheitlich nicht mehr schaffe, habe ich das "arbeitssuchend" beim Jobcenter abgemeldet und gehe seitdem weiterhin meinem Minijob nach. In den letzten Jahren zahle ich Pflichtbeiträge. Ist es mir noch möglich, eine Teilerwerbsminderungsrente zu beantragen, obwohl ich die letzten Jahre nur noch einem Minijob nachgegangen bin? Ich war auch nie krank gemeldet, weil ich meine Arbeit so einteilen konnte, dass ich, wenn es gesundheitlich nicht mehr ging, beispielsweise nach 3 Stunden Feierabend gemacht habe. Ich würde gerne wissen, was ich für Chancen habe, eine Teilerwerbsminderungsrente zu erhalten und wie jetzt die weitere Vorgehensweise ist. Was muss ich tun, was muss ich vorweisen, was wird von mir erwartet? Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.11.2019 | 09:33

Hallo Kama,

ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente haben, kann auf Grundlage Ihrer Angaben an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Lassen Sie sich am besten durch Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger beraten. Er wird Ihnen auch die Voraussetzungen erläutern und ggf. die für die Antragstellung erforderlichen (ärztlichen)Unterlagen anfordern bzw. nachfordern.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Siehe hieam 06.11.2019 | 23:26
Ergänzung Da Sie schreiben, Sie waren in Ihrem Minijob pflichtversichert, müssten diese Beiträge gemäß §43 SGB VI auch berücksichtigt werden. "Zeiten der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV nur sofern die Versicherten vom 01.04.1999 bis 31.12.2012 auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 verzichtet haben und sofern Versicherte ab 01.01.2013 in dieser Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreit sind,.." Also die 3-Jahresfrist beitragspflichtige Beiträge vor EM-Rente wäre erfüllt.
Siehe hieram 06.11.2019 | 23:04
Hallo Kama, lt. der Info-Seite https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsmind… "Neben den medizinischen gibt es auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Wer einen Antrag stellt, muss die Wartezeit von mindestens fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllt haben, also fünf Jahre rentenversichert sein. Zudem müssen in drei der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Beitragszeiten können der Bezug von Kranken-, Arbeitslosen- oder Übergangsgeld sein, im Zeitraum vom Januar 2005 bis Dezember 2010 auch Arbeitslosengeld II, außerdem Kindererziehungszeiten oder Pflege von Angehörigen. Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung oder aus einem Minijob zählen genauso wie Zeiten aus dem Rentensplitting. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wartezeit auch vorzeitig erfüllt sein." Um eine ganz schnelle Antwort zu bekommen, ob Ihnen etwas zusteht, können Sie auf der Ihnen regelmäßig zugesandten Renteninformation ersehen (Muster hier: https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/renteninfor… Der erste Betrag in der rechten Spalte wäre der Betrag bei voller EMRente. Bei halber also 50% davon. Da Sie vor 1961 geboren sind, müssten Sie auch schon mal einen ausführlichen Versicherungsverlauf erhalten haben. Da können Sie ersehen, was bei Ihnen bereits an beitragsrechtlichen oder Zurechnungszeiten erfasst wurde. Informieren Sie sich auch in der Broschüre "Erwerbsminderungsrente das Netz für alle Fälle", Sie hier herunterladen können: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Alles Gute!
kamaam 07.11.2019 | 05:40
Danke für die Antworten und die guten Wünsche. Ich werde mich auf den erwähnten Seiten gleich mal informieren. Ja, die Beitragszeiten sind erfüllt und auf dem Rentenbescheid steht auch, welche EWR ich erwarten kann. Ich war eigentlich fast durchgehend mein ganzes Leben lang berufstätig und schaffe sogar die 45 Jahre an Beitragszeiten. Das ist also nicht das Problem. Mein Problem ist, dass ich mir nicht vorstellen kann (bzw. nicht weiß, wie ich es begründen soll), dass ich EWR bekomme, wenn ich doch eh nur seit Jahren ausschließlich einen Minijob ausübe. - Vielleicht bin ich (und war ich die ganze Zeit) ja einfach zu blöd, um zu beantragen, was mir zustehen könnte (?). Sollte ich mich krank schreiben lassen (was ich bisher immer abgelehnt habe), um eine Dokumentation darüber zu haben, dass ich nicht simuliere? Wie begründe ich, dass ich nicht über 6 Stunden am Stück in meinem Beruf arbeiten kann - was ich ja die ganze Zeit eh nicht tue...? Spielt auch mein Alter (vor 1961 geboren) bzgl. Berufsunfähigkeit eine Rolle? Habe ich dadurch Vorteile? Vielen Dank!
Danielaam 07.11.2019 | 07:20
Der beste Weg ist immer, zuerst eine Reha zu beantragen. Dort wird dann auch automatisch ihre Leistungsfähigkeit mit beurteilt.
k-o-ram 07.11.2019 | 06:03
Sie sollten mit Ihren behandelnden Arzt/Ärzten das alles besprechen. Die können Ihre Gesundheit besser beurteilen als ein Forum das kann. H.
memyselfam 07.11.2019 | 09:02
wäre mir neu, dass man eine reha ganz ohne arzt beantragen kann, denn da ist ja auch ein formular mit bei, welches der arzt ausfüllen muss. damit ist definitiv ein arzt involviert
k-o-r am 07.11.2019 | 07:25
Auch das sollte man nicht ohne ärztliche Unterstützung in Angriff nehmen, sofern man diesen Weg so gehen will. Wie würde denn ein Reha-Antrag ohne ärztliche Unterlagen/Unterstützung entschieden werden? H.
meandyouam 07.11.2019 | 09:22
Zack.....wieder was dazugelernt ;-) https://www.qualitaetskliniken.de/reha-haeufige-fragen/reha-antr… Man beachte dort den Satz: " Falls der Arztbericht fehlt, schaltet der Kostenträger einen ärztlichen Gutachter ein."
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