Hallo Sebastian,
bedauerlicherweise können wir nicht alle Fragen abschließend beantworten. Insbesondere den Verbleib bzw. die Vernichtung der fraglichen Kopien können Sie nur direkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen.
Prinzipiell werden eingereichte Kopien jedoch nicht für "immer und ewig" aufbewahrt, sondern nur solange diese für die jeweilige Verwaltungstätigkeit erforderlich sind. Die entsprechenden Rechtsgrundlage ist § 110b SGB IV. Eine Rückgabe von Kopien ist danach nicht vorgesehen, diese sind zu vernichten. Sie haben deshalb auch keinen Anspruch auf eine Rücksendung der Kopien.
Auf Ihren Wunsch ist Ihnen Einsicht in die für das jeweilige Verfahren angelegte Akte zu gewähren, wenn dies zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer Rechte erforderlich ist (§ 25 SGB X). Das gilt unabhängig vom Speichermedium der Akte. Sollte nur noch eine elektronische Akte existieren, ist Ihnen ein Zugriff zu ermöglichen. Akteneinsicht bedeutet aber nicht, dass Sie die Vernichtung bestimmter Aktenbestandteile verlangen können.