Hallo Lulu288,
Ihre EM-Rente enthält eine Art fiktive Weiterrechnung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (Zurechnungszeit) und einen Abschlag.
Dieser Abschlag wird durch die Anwendung eines sogenannten Zugangsfaktors in der Rentenberechnung erreicht.Sie finden diesen Zugangsfaktor in Ihrem Rentenbewilligungsbescheid aus dem Jahr 2017 auf der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte".
Dieser Zugangsfaktor ist beim Übergang in die Altersrente für die Zeiten, die bereits in der Berechnung der EM-Rente enthalten waren (bei Ihnen die Zeiten bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres) weiterhin anzuwenden, d.h.der Abschlag wird quasi in die Altersrente "mitgenommen".
Nur wenn Sie nach Vollendung des 62. Lebensjahres noch weitere Zeiten zurück gelegt haben, sind nur diese neuen Zeiten nicht von der Abschlagsregelung betroffen.
Im Ergebnis führt das meist dazu, dass sich beim Übergang in die Altersrente die Höhe der Rente nicht verändert.Dies gilt unabhängig davon, wann der Wechsel in die Altersrente erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam.
Mit freundloichen