Hallo Bad R. Hall,
zu Frage a:
Die Altersrente wird aus Besitzstandsgründen nicht niedriger sein als die derzeit gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente.
zu Frage b:
Bei einer Wiederheirat endet der Anspruch auf Witwerrente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat. Grundsätzlich ist in diesem Fall eine Witwerrentenabfindung möglich. Hierbei wird der 24- fache Betrag Ihrer derzeitigen Bruttorente als Einmalzahlung zugrunde gelegt. Ihre neue Ehefrau hat nach eine Ehedauer von mindestens einem Jahr ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Diese beträgt jedoch nur noch 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, sofern die Witwe das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat.
zu Frage c:
Die Träger der Zusatzrenten wenden im Prinzip ähnliche Vorschriften für Hinterbliebenenrenten an. Genaue Details bitten wir daher bei der Zahlstelle der Zusatzrente zu erfragen.