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von EU-nach A-Rente

von Bad R.Hall25.02.2010 | 13:33
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 63,seit 2004 100% Scwehrbechündert.beziehe(18 Jahre Versichert)seit 1996 EU-Rente von cca. 800 Euro;und Witwerrente cca.400 Euro.Frage a)-Wird meine A-Rente weniger sein.Frage b) Wen ich meine Lebensgefährtin heirate in falle meines Todes hat Sie Anspruch auf meine AR.Frage c) bei Heirat verliereich auch Zusatzrente meine Frau?Mfg

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Bad R. Hall,

zu Frage a:

Die Altersrente wird aus Besitzstandsgründen nicht niedriger sein als die derzeit gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente.

zu Frage b:

Bei einer Wiederheirat endet der Anspruch auf Witwerrente mit Ablauf des Monats der Wiederheirat. Grundsätzlich ist in diesem Fall eine Witwerrentenabfindung möglich. Hierbei wird der 24- fache Betrag Ihrer derzeitigen Bruttorente als Einmalzahlung zugrunde gelegt. Ihre neue Ehefrau hat nach eine Ehedauer von mindestens einem Jahr ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Diese beträgt jedoch nur noch 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, sofern die Witwe das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat.

zu Frage c:

Die Träger der Zusatzrenten wenden im Prinzip ähnliche Vorschriften für Hinterbliebenenrenten an. Genaue Details bitten wir daher bei der Zahlstelle der Zusatzrente zu erfragen.

2 Antworten

Renten-Fachmannam 25.02.2010 | 15:57
a) Die nachfolgende Altersrente wird mindestens in der Höhe der EU-Rente geleistet (Besitzschutz der Entgeltpunkte aus der EU-Rente). b) Wenn die Ehezeit mindestens zwei Jahre dauerte, hat Ihre Witwe Anspruch auf eine Witwenrente aus Ihrer Versicherung (nicht auf Ihre Altersrente). c) Bei einer Wiederverheiratung entfällt Ihr Anspruch auf die Witwerrente, die Sie jetzt beziehen (Ich gehe davon aus, dass Sie mit der Zusatzrente der Frau eine Witwerrente meinen).
Renten-Fachmannam 25.02.2010 | 16:10
Korrektur: Die Ehezeit muss natürlich nur mindestens ein Jahr dauern. Ich hatte hier die Möglichkeit der Witwen(r)rentenabfindung nach § 107 SGB VI bei Wiederheirat in Höhe des 24fachen Monatsbetrages, also für zwei Jahre, im Hinterkopf. Das käme in Frage, wenn Sie eine Witwerrente beziehen, die ja bei einer Heirat wegfällt.
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