Ja, da ist möglich.
§ 1 Abs. 1 Nr. 10 AltZertG nennt als eine Bedingung für die Zulassung eines Produktes als riestergeförderte Versicherung die Möglichkeit der Ruhendstellung oder auch der Kündigung zum Zweck der Kapitalübertragung auf einen anderen Riestervertrag.
Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Es ist nicht sicher, dass im Verlauf der Einzahlungsphase das bisher eingezahlte Kapital vorhanden ist. Diese Vorgabe ist erst für das Ende der Einzahlungsphase (also zum Zeitpunkt de Rentenbeginns) gesetzlich vorgeschrieben. Vor allem bei Versicherungen mit gezillmerten Produkten ist der Rückkaufswert in den ersten Jahren meist niedriger als die Summe der bisherigen Einzahlung. Außerdem sind bei einer Kapitalübertragung auf ein anderes Produkt oder zu einem anderen Anbieter Stornogebühren oder Übertragungsgebühren zu zahlen. Genaues ersehen Sie aus Ihrer Police oder fragen Sie bei Ihrem Anbieter nach. Da unterscheidet sich eine riestergeförderte Versicherung nicht von einer anderen kapitalbildenden Lebensversicherung. Eine Kündigung, Stornierung oder Beitragsfreistellung ist immer mit Verlusten verbunden. „Hin und her macht Taschen leer.“
Alternativ zur Kündigung des einen Vertrages mit Übertragung des Rückkaufwertes auf einen anderen Vertrag (dazu zählt auch der Banksparplan) ist der Abschluss eines zweiten parallelen Riester-Vertrages, sofern die Höchstsumme der riestergeförderten Beträge noch nicht ausgeschöpft ist (2007=3% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens, max. 1575 Euro, ab 2008=4%, max. 2100 Euro – jeweils abzüglich der Zulagen).