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Experten-Antwort

von teilweiser EM zur Arbeitsmarktrente

von Martha06.02.2019 | 14:27
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Moin, ich Jg 1954) beziehe eine teilweise EM (50% Schwerbehinderung liegt vor). Ich beantragte jetzt in 2019 die sogenannte Arbeitsmarktrente, weil mir seit über 18 Monaten keine Stelle mehr über die Agentur für Arbeit vermittelt wurde und auch Eigenbemühungen erfolglos waren. Gilt mein Antrag auf Arbeitsmarktrente (volle EM-Rente) jetzt als Neuantrag und kommen daduch die neuen Zurechnungszeiten bei mir zum Tragen? Grüße Martha

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Maßgebend für die Anwendung des neuen Rechts, also die verlängerte Zurechnungszeit, ist der Rentenbeginn. Dieser muss im Jahr 2019 liegen.

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18 Antworten

DRVam 06.02.2019 | 14:40
Eine spezielle Arbeitsmarktrente können Sie nicht beantragen. Diese Alternative wird automatisch geprüft, wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Ob Sie eine erhöhte Zurechnungszeit erhalten, hängt davon ab, ob der Rentenbeginn in 2019 liegt. Dies wiederum ergibt sich aus dem Leistungsfall, der vom sozialmedizinischen Dienst Ihres zuständigen Rententrägers bestimmt wird, vom Antragsdatum und davon ab, ob es eine befristete oder unbefristete Erwerbsminderungsrente wird. Sie sehen also, dass das im Vorfeld nicht gesagt werden kann. Gewissheit haben Sie erst nach Antragstellung und Bescheiderteilung!
???am 06.02.2019 | 15:06
Aufgrund Ihres Geburtsjahres wäre es auch möglich, dass Sie eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit bekommen. Allein wegen Arbeitslosigkeit wäre dann keine volle EM-Rente zu gewähren.
Marthaam 06.02.2019 | 15:29
ich habe eine unbefristete teilweise EM und die DRV hat mir am Tel. gesagt, ich soll einen formlosen Antrag auf "Arbeitsmarktrente stellen". Die habe ich also beantragt ab 1.4.2019. Meine Frage ist, ob ich im Leistungsfall s.o. die neuen Zurechnungszeiten angerechnet bekomme ?
Martina am 06.02.2019 | 16:07
Eine Arbeitsmarktrente in der Zukunft ist nicht möglich. Neue Zurechnungszeiten gibt es auch nicht. Eventuell wird aus Ihrer teilweise EMR zu einer Arbeitsmarktrente (volle EMR).
DRVam 06.02.2019 | 16:09
Zunächst mal würde mich interessieren wie Sie eine „Arbeitsmarktente“ beantragt haben wollen. Einen derartigen Antrag gibt es nämlich nicht. Zur Zurechnungszeit sollten Sie meine erste Antwort lesen. Im Vorfeld kann Ihnen das niemand beantworten. Wenn Sie mir nicht glauben, warten Sie die Antwort des Experten ab.
Rentenschmiedam 06.02.2019 | 16:16
Warum sollte ein teilweiser EM-Rentner nicht formfrei einen Antrag stellen können damit überprüft wird, ob nach der aktuellen Rechtsauffassung der Teilzeitarbeitsmarkt für ihn als verschlossen angesehen werden kann? Mit besten Grüßen
DRVam 06.02.2019 | 16:22
Formfrei kann man alles beantragen lieber Rentenschmied. Bei der Gelegenheit können Sie der Frsgestellerin auch sicher noch beantworten, ob sie die erhöhte ZZ bekommt. Sie sind doch so ein Schlauberger, dann dürfte das ja auch kein Problem für Sie sein. Oder etwa doch?
Rentenschmiedam 06.02.2019 | 16:35
Hallo, danke für den Schlauberger lieber DRV. Ich wüsste nicht was ich Ihnen getan haben sollte. Aber das Problem können Sie behalten, es ist ja Ihres nicht meines. Zur Zurechnungszeit folgendes: Es regelt sich nach § 253a SGB VI und ist wie schon an anderer Stelle ausgeführt vom Rentenbeginn abhängig. "Tritt vor Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten zu einer Rente mit Zurechnungszeit eine weitere Rente mit Zurechnungszeit hinzu oder folgt auf eine Rente mit Zurechnungszeit eine weitere solche Rente, wird der Umfang der Zurechnungszeit bei der weiteren Rente in der Regel so bestimmt, als ob zuvor noch keine Rente mit Zurechnungszeit bezogen worden wäre. Die in der bisherigen Rente berücksichtigte Zurechnungszeit wird unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI zu einer Anrechnungszeit." Also muss unser Fragesteller zum Einen natürlich abwarten, ob er überhaupt eine volle EM-Rente bekommt und zum Anderen ab welchem Datum diese gewährt wird, wobei es bei einer Zeitrente auf den tagegenauen Rentenbeginn (7. Kalendermonat) ankommt. Mit besten Grüßen
DRVam 06.02.2019 | 16:44
Zitat von Rentenschmied anzeigen
Dann haben Sie ja nur mit vielen Worten exakt das ausgesagt, was ich auch geschrieben hatte. Im Übrigen sollten Sie wissen, was passiert, wenn tatsächlich so ein formloser Antrag gestellt wurde, Der dann erforderliche formelle Antrag kann nicht explizit als Antrag auf eine „Arbeitsmarktrente“ gestellt werden. Von daher war Ihr Beitrag eher verwirrend und auch überflüssig. Aber das war ja auch nicht das erste mal. Von daher nur weiter so, auch wenn es, außer Ihnen, niemandem hilft!
Rentenschmiedam 06.02.2019 | 16:53
Hallo DRV, ja das stimmt dass Sie im Prinzip zur ZZ dasselbe gesagt haben, weswegen ich sie auch nicht mehr erwähnt hatte, aber wenn ich nicht irre hatten Sie mich gebeten was dazu zu sagen oder? Desweiteren war Ihre Aussage zur Antragsfähigkeit falsch, denn er kann einen Antrag stellen. Nach dem SGB ist ein Antrag eben auch formfrei möglich, damit z.Bsp. die Vereinbarung eines Termins zur Antragsaufnahme schon rechtlich als Antrag gilt. Ob der Antrag Sinn macht sei mal dahingestellt, er kann ja auch nach Hinten losgehen wenn die RV anläßlich einer erneuten Prüfung feststellt dass gar keine EM mehr vorliegt, das ist klar. Mit besten Grüßen für einen schönen Feierabend
Schlichteram 06.02.2019 | 19:34
Hallo Jungs, kriegt Euch mal wieder ein. Jeder will es besser wissen! Martha hat Euch an der Nase herumgeführt. Nach Ihrem Alter ( Jahrgang 1954 ), sollte man doch mal ernsthaft nachdenken, ob man nicht die normale Rente beantragt oder? Mit freundlichen Grüßen
Marthaam 08.02.2019 | 15:21
Danke ExpertIn, gilt der "Arbeitsmarktrenten"(= auf volle EM)-Antrag in 2019 als neuer Rentenbeginn, oder gilt der Erstantrag auf EM von 2010 als Rentenbeginn ? Gutes Wochenende Martha
W*lfgangam 08.02.2019 | 15:59
...so viel zum 'Verständnis' einer Expertenauskunft für eine 'einfache' Versicherte ohne Rechtskenntnisse - kein Wunder, dass wiederholt hier nachgefragt wird, obwohl bereits ein Termin am Experten-Schreibtisch erfolgt ist ;-) Gruß w.
Rentenschmiedam 08.02.2019 | 18:23
Es ist alles vollumfänglich erklärt worden. Da Sie es nicht verstehen, sollten Sie besser eine Beratungsstelle aufsuchen. Zur Not kann man es Ihnen dort auch vortanzen.
KSCam 08.02.2019 | 18:34
Ein "Wahnsinns-Problem" in Hinblick darauf dass der Jg 54 dieses Jahr 65 Jahre alt wird ( oder das bereits ist) und falls 35 Versicherungsjahre vorliegen schon längst statt der teilweisen EM Rente jederzeit hätte in Altersrente gehen können. Fazit: Im Zweifel den Antrag (formlos oder mit Formular) stellen, ergänzt um den Zusatz "ich will Arbeitsmarktsrente und die höhere Zurechnungszeit" und dann die Entscheidung dieses Wahnsinns-Problems abwarten. Wenn dann ne Ablehnung kommt, Widerspruch, Klage durch die Instanzen meinetwegen bis zum Bundessozialgericht, weil es ja um einen Fall mit höchst bedeutsamer Brisanz geht. Berichten Sie dann bitte in 10 Jahren hier im Forum von Ihrem Erfolg - "Ironie aus"
Marthaam 13.02.2019 | 15:00
Pfui Teufel, was für ein männliches Pöbelpack sich hier erdreistet, unqualifizierte, beleidigende und und nicht zielführende Antworten zu geben !! Lassen Sie es einfach !! Was eine Fragestellerin, JG 54, Alles beantragen könnte, ist bekannt.Deshalb wurde dazu auch nicht gefragt. Meine letzte, nochmalige Frage s.o. war an die Experten gerichtet und ich habe gehofft, hier eine Antwort zu erhalten, die aus meiner Sicht einfach zu beantworten ist, wenn jemand aus dem Fachgebiet antworten könnte ?! Grüße Martha
-am 14.02.2019 | 07:03
Hallo Martha, der Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung (ob als "Arbeitsmarktrente" oder aus gesundheitlichen Gründen) in 2019 gilt als neuer Rentenbeginn.
Marthaam 14.02.2019 | 18:00
Moin an die ExpertIn, ich danke ganz herzlich für Ihre Antwort. Grüße Martha
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