Hallo K-P,
zu 1) der Abschlag zieht sich auch in die Hinterbliebenenrente durch, wenn die Renten aneinander anschließen. Dies gilt nicht, wenn die Erwerbsminderungsrente zuvor weggefallen war.
Zu 2) der Prozentsatz wird „vererbt“. Besonderheiten ergeben sich, wenn die Erwerbsminderungsrente zuvor weggefallen war. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Besteuerung-der-Rente/besteuerung-der-rente_node.html
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung